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Thema: Spamer Nr.1 |
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22.10.2003 - 08:32:06 #7271
Z3R0 Fleet Captain
 new |
Ist gesetzlich verboten, ausser man arbeitet bei der Polizei, Feuerwehr, Gastronomie bla bla bla. Es ist auch kein Noteinsatz, keine Sonderaktion, sondern eine dumme Terminplanung. 12 Tage am Stück arbeiten, ohne einen freien Tag ts ts. Das Beste ist, es wird nicht extra vergütet. Die Stunden fliessen zwar in die Berechnung eines Jahresbonus ein, da machen aber ein paar Stunden zusätzlich das Kraut auch nicht fett. Sind geschätzte 5-10 Euronen die Stunde.
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22.10.2003 - 09:35:01 #7272
ALK mipap Fleet Admiral
         
 *Am Endes des Weges zu gelben Sternen* new |
zumindest doppelte vergütung muss rausspringen. entweder in tagen oder geld.
geld würd ich mir gleich bar auszahlen lassen. :-)
und um heut zutage seinen job/firma zu erhalten macht man nun auch schon fast alles.
tja, und wenn nix dabei rauskommt ist man halt das nächste mal durch einen wichtigen termin verhindert... oder man meckert mal bei der innung/kammer. was aber wirklich nur der letzte weg ist.
und solltest du über 18 sein. kannste eh das alles vergessen.
geh arbeiten, aber zackig!!!
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22.10.2003 - 09:45:50 #7273
Z3R0 Fleet Captain
 new |
Noch schlimmer. Ich bin verheiratet, praktisch Alleinverdiener, und muss monatlich ein Haus abzahlen ^^
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22.10.2003 - 09:47:24 #7274
TEG Snoopy Fleet Admiral
         
 *Beagel vom Dienst* new |
Sonntagsarbeit ist doch nicht per Gesetz verboten, Geschäftszeiten sind per Gesetz geregelt - warum eigentlich? - aber arbeiten darf man durchaus. Etliche Tarifverträge schieben da nur einen Riegel vor, aber das löst sich mittlerweile auch langsam auf. Und wenn mal Sonntags gearbeitet werden soll, dann muß meist der Betriebsrat seine Zustimmung geben, hat er das, ist alles paletti. Versicherungsschutz besteht auf jeden Fall.
Bezahlen lassen sollte man es sich schon ein wenig besser, Sonntags gibt es eigentlich überall den Sonn- und Feiertagszuschlag.
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22.10.2003 - 10:13:13 #7275
Z3R0 Fleet Captain
 new |
ArbZG § 9 Sonn- und Feiertagsruhe
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(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
ArbZG § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
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(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
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22.10.2003 - 12:08:08 #7276
XCS CptnKiff Fleet Admiral
         
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na, wenn das so eindeutig ist, dann such dir ein oder zwei zeugen (am besten keine leute, die vom arbeitgeber abhängig ist) und sag ihm, dass sonntagsarbeit illegal ist und du deshalb, so gern du es auch wolltest, leider nicht kommen kannst. oder mach nen anonymen hinweis ans ordnungsamt, wenn du dich vor solchen aktionen in der zukunft schützen willst. bist ja ein cleveres kerlchen, dir wird schon was einfallen ;)
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22.10.2003 - 12:37:31 #7277
TEG Snoopy Fleet Admiral
         
 *Beagel vom Dienst* new |
WischiWaschi, 1.14 und 2 bekommt man in der Regel immer irgendwie angewand.
Ausserdem, nimm Paragraph 13.5 dazu und die sind eh aus dem Schneider.
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22.10.2003 - 13:06:17 #7278
XCS CptnKiff Fleet Admiral
         
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außerdem können teile des arzg auch durch tarifvertragliche vereinbarungen ersetzt werden ... was machst du eigentlich bzw. sollst du am sonntag machen?
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22.10.2003 - 13:13:40 #7279
Z3R0 Fleet Captain
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Anwendungsentwickler, und soll den Anlauf eines Systemtests am Samstag und Sonntag überwachen. Es gibt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die noch weiter geht als das Gesetz. Rufbereitschaft waere erlaubt gewesen, diese haette aber 4 Wochen vorher angemeldet werden muessen (Ich habe es am Montag erfahren).
Wie auch immer, natürlich gehe ich rein und mache meinen Job, aber stinken tut es mir schon gewaltig, zumal es hier keinen Cent extra gibt, da in meinem Gehalt jede Mehrabeit abgedeckt ist.
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22.10.2003 - 13:48:43 #7280
TEG Snoopy Fleet Admiral
         
 *Beagel vom Dienst* new |
das hängt dann aber von der Höhe des Gehaltes ab *eg*
Ansonsten einfach sagen, das du dann am Montag ein wenig Zeit brauchst um die Dinge, die du Sonntag nicht erledigen kannst dann nachzuholen. Da läßt sich dann bestimmt irgendwas deichseln.
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